Standards

Für das Verfahren vor der Gütestelle geltenden folgende Standards:
  • Unabhängigkeit
    Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und allparteilich. Die Gütestelle unterstützt im Verfahren die Beteiligten dabei, eine tragfähige und nachhaltige Lösung des Konflikts zu gestalten. Dem Leiter der Gütestelle und seinen Hilfspersonen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies bewirkt, dass der Leiter der Gütestelle und seine Hilfspersonen nicht in einem Gerichtsprozess als Zeugen über Inhalte der Güteverhandlung vernommen werden können.

  • Transparenz des Verfahrens
    Das Güteverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verfahrensordnung der Gütestelle. Diese sind für jedermann einsehbar.

  • Kontradiktorische Verfahrensweise
    Das Güteverfahren ist ein mündliches Verfahren. In der Güteverhandlung haben alle Beteiligten das Recht und die Möglichkeit, ihre Standpunkte und Argumente vorzutragen. Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich. Außenstehende Dritte bekommen nicht mit, was verhandelt wird. Private und geschäftliche Interna geraten nicht in die Öffentlichkeit. Aus diesem Grund findet auch über das Güteverfahren keine Berichterstattung statt. Die Güteverhandlungen müssen nicht am Sitz der Gütestelle stattfinden.

  • Handlungsfreiheit der Beteiligten
    Das Güteverfahren ist freiwillig. Das Verfahren wird nur durchgeführt, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben. Inhalte und Dauer des Verfahrens werden durch die Beteiligten bestimmt.

  • Grundsatz der Vertretung
    Unabhängig von der Höhe von Streitwerten, besteht im Güteverfahren kein Anwaltszwang. Alle Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens selbst vertreten und selbst vortragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten von einem Dritten vertreten lassen oder einen Dritten hinzuziehen. In diesem Fall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

  • Effizienz des Verfahrens
    Das Verfahren vor der Gütestelle kann in Anspruch genommen werden, ohne dass zwangsläufig ein Rechtsvertreter eingeschaltet werden muss. Für das Güteverfahren gilt eine vereinfachte Antragsstellung. Beweisangebote sind entbehrlich und die Beweislastregelungen der Zivilprozessordnung gelten für die Antragsstellung nicht. Ferner kann das Verfahren durch Fristsetzungen seitens der Gütestelle rasch abgewickelt werden. Es steht im allseitigen Interesse, dass vereinbarte Termine zur Güteverhandlung auch stattfinden können. Beteiligte, die ohne rechtzeitige vorherige Terminsabsage nicht erscheinen, können mit Kosten belastet werden.

  • Jedermanns-Recht
    Das Verfahren vor der Gütestelle ist unabhängig vom Streitwert in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertgrenzen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht. Damit ist jedermann (Verbraucher/ Unternehmer/ Rechtsanwälte/ Behörden/ sonstige Institutionen) berechtigt, einen Antrag bei der Gütestelle zu stellen. Die Gegenseite muss einem solchen Antrag vorher auch nicht zustimmen. Die Gegenseite muss auch nicht vor der Antragstellung informiert werden. Die Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Gegenseite erfolgt durch die Gütestelle. Nach dem Grundsatz der sog. örtlichen Allzuständigkeit der Gütestelle (BGHZ 123, 337, 341) ist die Gütestelle auch zuständig, wenn der Gerichtsstand der Parteien nach Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind.

  • Kostentransparenz und Kostenkontrolle
    Die Verfahrensordnung der Gütestelle gestaltet die Kosten des Güteverfahrens übersichtlich und transparent. Unabhängig vom Ergebnis des Güteverfahrens tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Eine Belastung mit Kosten der Gegenseite findet grundsätzlich nicht statt. Scheitert die Güteverhandlung, können in einem nachfolgenden Gerichtsprozess die Kosten der Gütestelle erstattungsfähig sein.

  • Schaffung von Titeln und Zwangsvollstreckung
    Eine Einigung der Beteiligten wird von der Gütestelle protokolliert. Dieser Vergleich ist ein Titel und als solcher 30 Jahre wirksam. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Delmenhorst zuständig.

  • Erfolglosigkeit
    Scheitert das Güteverfahren, stellt die Gütestelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus. Im Hinblick auf § 253 Abs. 3 Zivilprozessordnung kann diese Bescheinigung mit der Klage dem Gericht vorgelegt werden.